FAQs

Übergang Kita-Schule

Was ist das BFZ und wie arbeitet es mit den Kindertagesstätten zusammen?

Das regionale Beratungs- und Förderzentrum Waldeck-Frankenberg (BFZ) unterstützt Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen auf ihrem Weg durch die Schule. Auch der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule kann bereits begleitet werden, denn im Jahr vor der Schulpflichtigkeit eines Kindes ist es möglich, das BFZ über die zuständige Grundschule miteinzubeziehen.

Wer kann einen Antrag auf Beratung stellen?

Der Antrag kann im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten über die zuständige Grundschule gestellt werden. 

Wann kann ein Beratungsantrag gestellt werden?

Im letzten Kindergartenjahr kann das BFZ mit eingebunden werden. Dabei ist es wichtig, den Antrag möglichst frühzeitig (bis Herbst) zu stellen.

Was kann der Anlass für eine Beratung sein?

Eine Beratung kann sinnvoll sein, wenn z.B. Vorläuferfähigkeiten in so geringem Maße vorhanden sind, dass der erfolgreiche Besuch der Grundschule gefährdet erscheint. 

Liegt dies an zu geringen Deutschkenntnissen, bietet die zuständige Grundschule die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Vorlaufkurs.

Besteht oder vermuten Sie eine umfassende Beeinträchtigung oder Behinderung, kann das BFZ tätig werden.

Soll das Kind in der Grundschule inklusiv beschult werden oder eine Förderschule besuchen, dann muss das BFZ eingeschaltet werden. 

Was können die Inhalte einer Beratung sein?

  • Gespräche und Beratung der Erziehungsberechtigten und Erzieherinnen/ Erzieher
  • Einsichtnahme in Unterlagen und Gespräche mit außerschulischen Fachkräften (mit Schweigepflichtsentbindung der Erziehungsberechtigten)
  • Förderdiagnostik
  • Koordination möglicher Unterstützungsmaßnahmen
  • Schullaufbahnberatung

VM, Beratung, GU, Inklusion?

Vorbeugende-Maßnahmen (VM) sind vorzugsweise dem 1.+2. Grundschuljahr vorbehalten. Durch gezielte sonderpädagogische Unterstützung soll die Feststellung etwaiger Förderbedarf(e) vermieden werden. Der „sonderpädagogische Blickwinkel“ soll Ihnen helfen, noch besser die Bedürftigkeiten der Individuen wahrzunehmen und auf diese einzugehen.

Inklusion meint die Beschulung eines Kindes mit festgestelltem sopäd. Förderbedarf im Regelschulsetting – im früheren Sprachgebrauch wurde dies als GU (gemeinsamer Unterricht) bezeichnet. Inklusion kann auch ohne zusätzliche Förderschullehrerstunden umgesetzt werden, denn laut Schulgesetz ist die Regelschule in erster Instanz für das Lernen aller schulpflichtigen Kinder verantwortlich. Um jedoch der Besonderheit dieser Kinder besser zu entsprechen,  bemühen wir uns in Absprache mit dem Schulamt und Ihrer Schulleitung ein größtmögliches Maß an Förderschulstunden einzubringen.

Mit den im BFZ verbleibenden wenigen Reststunden bieten wir Ihnen – insbesondere in Klassen, in denen keine VM oder Inklusionsstunden gegeben werden können – Beratung an. 

Während die Beratung systemisch oder konkret auf ein Kind bezogen sein kann, ist eine Überprüfung dazu gedacht, einen sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen zu lassen. Bitte beachten Sie, dass einer Überprüfung eine Beratung vorausgehen muss.

Warum ist es sinnvoll, überhaupt Beratung einzuholen?

Beratung ist niemals ein Zeichen dafür, dass man als Lehrkraft etwas nicht kann. Viel mehr zeigt die Person, die sich beraten lassen möchte, dass sie besondere Schwierigkeiten eines Kindes wahrnimmt, dass sie das eigene Unterrichtssetting noch weiter entwickeln möchte, dass sie sich Hilfestellungen für ein Kind wünscht. Aus diesem Grund lassen sich auch „Ihre Berater“ immer wieder selbst beraten.

Warum soll ich mir überhaupt die Mühe machen, ein Kind zur Überprüfung zu melden, wenn es vermutlich im Klassengeschehen verbleibt?

Mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Lernen oder geistige Entwicklung unterrichten Sie das Kind nach den entsprechenden Richtlinien dieser Schulform. Gerade im Grundstufenbereich entfällt auch im Bereich Lernen der Notenzwang, so dass Sie die Möglichkeit haben über Berichtszeugnisse der Individualität des Kindes gerecht zu werden. 


Welche schuleigenen Fördermaßnahmen sollten versucht worden sein, bevor eine Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt?

  • differenzierende Maßnahmen innerhalb des Klassenverbandes 
  • Förderstunden innerhalb des verfügbaren schulischen Kontingents 
  • Beratung der Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerin / des betroffenen Schülers, der Schülerin/ des Schülers selbst 
  • ggf. Nachteilsausgleich(e)
  • Einbeziehung außerschulischer Beratungs- und Unterstützungsangebote (Beratungs- und Förderzentrum Bad Wildungen, schulpsychologischer Dienst, Fachdienst Jugend, Ärzte...)

Wozu dienen allgemeine Fördermaßnahmen (inkl. Nachteilsausgleich) nach der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV, §§ 7 und 42)?

In dem Bewusstsein, dass jeder Mensch unterschiedlich ist, bedarf es auch in der Schule Möglichkeiten,  dieser Unterschiedlichkeit gerecht zu werden. „Das jeweilige So-Sein des Einzelnen bedingt eine bestimmte Möglichkeit, Lehrstoff aufnehmen und prüfungsadäquat wiedergeben zu können. Binnendifferenzierung des Unterrichts bei bestehender Zielgleichheit ist gefordert.“ (Kindernetzwerk e.V.: Nachteilsausgleich in der Schule, Februar 2015, Aschaffenburg, S. 4) Dies beinhaltet, dass durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs weder Prüfungsbedingungen aufgeweicht, noch eine Vorteilsnahme durch Einzelne ermöglicht werden soll. 

Hieraus ergibt sich, dass der Nachteilsausgleich ausschließlich dazu dient, allen Schülerinnen und Schülern oder Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, die zielgleich unterrichtet werden können oder die temporär beeinträchtigt sind (z. B. ein Kind mit Armbruch oder Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen, §§ 39, 42 VOGSV) Möglichkeiten zu schaffen, um am Regelunterricht teilzuhaben.

Eine genaue Regelung hierzu findet sich in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV, §§ 7, 39, 42), abrufbar beispielsweise online unter der Rubrik Schulrecht des Hessischen Kultusministeriums [www.kultusministerium.hessen.de/schule/schulrecht].

Die Gewährung einer Fördermaßnahme muss nur dann ins Zeugnis aufgenommen werden, wenn durch sie von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wird (vgl. hierzu § 7 VOGSV). Beispiel für einen Unterschied in der Leistungsbewertung: eine Schülerin im 3. Schuljahr rechnet aufgrund ihrer wahrgenommenen Schwierigkeiten im Fach Mathematik noch im Zahlenraum bis 10.

Eine Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsbewertung liegt somit im Regelfall bei Kindern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vor. 

Wann darf überhaupt ein Notenschutz gewährt werden?

Spätestens zum Ende des zweiten Schulhalbjahres des ersten Schuljahres ist seitens der Regelschule zu überprüfen, ob perspektivisch davon auszugehen ist, dass ein Kind dem regulären Unterrichtsstoff insbesondere in den Kulturtechniken gewachsen sein wird. Im Einzelfall kann hierzu zusätzliche Unterstützung durch den schulpsychologischen Dienst oder das örtliche Beratungs- und Förderzentrum – jeweils nach schriftlicher Zustimmung der Eltern – angefordert werden. 

Ist eine Schülerin/ein Schüler dem Unterrichtsstoff nicht gewachsen, so besteht die Verpflichtung Fördermaßnahmen einzuleiten, die in einem individuellen Förderplan festzuhalten sind. Die Klassenkonferenz muss im Fall der Kulturtechniken besondere Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens (im Falle der GS oder Sek1) oder Rechnens (im Falle der GS) feststellen. Auf Antrag der Eltern oder auf Antrag der Klassenkonferenz, nach vorheriger Anhörung der Sorgeberechtigten, entscheidet die Klassenkonferenz (VOGSV §7 Abs. 5) über die Gewährung eines solchen Nachteilsausgleichs. Die Lernentwicklung der entsprechenden Schülerin/ des Schülers ist weiterhin in dem zu erstellenden Förderplan mindestens halbjährlich zu dokumentieren. Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden hier festgehalten, mit Eltern und Kind sowie ebenfalls mindestens einmal halbjährlich in einer Klassenkonferenz erörtert und ggf. fortgeschrieben. Kinder/Jugendliche mit so dokumentierten Schwierigkeiten sind verpflichtet zu dem Besuch von Förderkursen der Schule.

Wird somit zeitweise auf die Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder Rechenleistung verzichtet, bzw. entspricht diese nicht dem an die Klasse angelegten Standard, so ist die Schule zum einen zum Schreiben des Förderplans – wie beschrieben – verpflichtet, zum anderen muss dieser Notenschutz vermerkt werden. Denn dieser stellt beispielsweise bei der Nichtbewertung der Rechtschreibung eine Privilegierung dar, die im Zeugnis offen zu legen ist.  

Dürfen Schülerinnen und Schüler mit einer festgestellten LRS zusätzlich Maßnahmen aus dem §7 VOGSV gewährt werden?

Die Maßnahmen können in begründeten Ausnahmefällen auch nebeneinander gewährt werden. Beispiel: Ein Anspruch auf sowohl Notenschutz als auch auf Schreibzeitverlängerung besteht dann, wenn zusätzlich zur mangelhaften Rechtschreibung eine Beeinträchtigung im Bereich der Lesefertigkeit vorliegt, die zur Folge hat, dass mehr Zeit für das Sinn entnehmende Lesen eines Textes und damit für die Erfassung der Aufgabenstellung benötigt wird. Dieser Nachteil kann nicht durch die Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen ausgeglichen werden. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass dann das Niederschreiben eines Textes und des anschließenden Kontrolllesens mehr Zeit in Anspruch nimmt. Hieraus zeigt sich, dass es keineswegs einen „Automatismus“ dahingehend geben darf, dass beides nebeneinander gewährt wird. Wenn die konkreten Schülerinnen/Schüler nach der Einschätzung der Lehrkräfte zwar erhebliche Probleme bei der Rechtschreibung haben, nicht jedoch beim Sinn erfassenden Lesen der Aufgabenstellung und/oder beim Lesen der selbst geschriebenen Texte, wäre in der zusätzlichen Gewährung von Schreibzeitverlängerung eine übermäßige Besserstellung im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülernzu sehen. Dies gilt es zu vermeiden.

 

Eine leicht lesbare Ideensammlung für die schulische Ausgestaltung unterschiedlichster Nachteilsausgleiche findet sich im Internet unter der Überschrift: Handreichung Kindernetzwerk, Nachteilsausgleich in der Schule [www.kindernetzwerk.de/download/Nachteilsausgleich.pdf]. In dieser Ausgabe werden die unterschiedlichen Gesetzespassagen für jedes Bundesland benannt und zudem Möglichkeiten offeriert für die Umsetzung eines Ausgleichs für unterschiedliche Beeinträchtigungs- und Behinderungsarten.